
Schadensersatz- oder Vertragsstrafenansprüche des Bauherrn wegen Verzugs aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB setzen ein Verschulden des Bauunternehmens voraus. Umgekehrt gilt das Gleiche für etwaige Schadensersatzansprüche des Bauunternehmens gegen den Bauherrn wegen verlängerter Bauzeit aus § 6 Abs. 6 VOB/B. Ein Verschulden eines der beiden Vertragspartner wird bei COVID-19 bedingten Verzögerungen in der Regel nicht vorliegen. Daher scheiden Schadensersatz- oder Vertragsstrafenansprüche aus.
Der Anspruch des Bauunternehmens aus § 642 BGB auf Entschädigung für verlängerte Bauzeit (z.B. für Stillstandskosten) setzt die Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit des Auftraggebers voraus und ist daher ebenfalls nicht einschlägig. Ansprüche auf Mehrvergütung nach § 2 Abs. 5 würden voraussetzen, dass die Baustelle nicht wegen einer behördlichen Vorgabe, sondern aufgrund einer eigenmächtigen bauzeitlichen Anordnung des Bauherrn stillsteht, was die Ausnahme bleiben wird.
Nur in besonders schwerwiegenden Fällen, in denen durch die Folgen von COVID-19 die Vergütung des Bauauftragnehmers insgesamt in unzumutbare Schieflage geraten ist, kann eine Preisanpassung über die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB angezeigt sein.
Kurz gesagt: In vielen Fällen werden die Beteiligten jeweils die eigenen Mehrkosten selbst tragen müssen und können keinen Schadensersatz oder Entschädigung vom Vertragspartner verlangen.
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