Enthält der Vertrag keine Force Majeure-Klauseist diese nicht einschlägig oder möglicherweise unwirksam, sind andere Vertragsregelungen, die den Parteien Lösungs- oder Anpassungsrechte (z.B. „hardship“-Klauseln) einräumen, zu prüfen. Des Weiteren richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem einschlägigen Gesetzesrecht. Insoweit spielt bei der Beurteilung der rechtlichen Lage auch die jeweilige Rechtswahlklausel in internationalen Vertragsbeziehungen eine wichtige Rolle.
So sieht zum Beispiel das UN-Kaufrecht im internationalen Warenverkehr eine eigene Force Majeure-Regelung vor. Hiernach bestimmen sich im Einzelfall auch die den Verkäufer treffenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich zumutbarer Mehraufwendungen und Ersatzbeschaffungsleistungen. Manche Verträge schließen eine Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts explizit aus. Ist dies nicht der Fall, gilt das UN-Kaufrecht in vielen – aber nicht allen – grenzüberschreitenden Verträgen, auch wenn es den Vertragsparteien gar nicht bewusst sein mag.
Das BGB enthält keine gesonderte Force Majeure-Regelung. Eine Vertragspartei kann danach aber von ihrer Leistungspflicht befreit werden, wenn ihr die Leistungserbringung unmöglich ist (§ 275 BGB). Ist dies der Fall, wird auch die andere Vertragspartei von der Gegenleistungspflicht nach dem Gesetz frei (§ 326 BGB). Ob Schadensersatzansprüche trotz Unmöglichkeit der Leistung geltend gemacht werden können, ist abhängig von den vertraglichen Regelungen und davon, ob etwaige Sorgfalts-, Vorsorge- oder Ersatzbeschaffungspflichten eingehalten worden sind. Grundsätzlich erfordert ein Schadensersatzanspruch nach deutschem Recht ein Vertretenmüssen. Ein Vertretenmüssen kann auch ohne ein tatsächliches Verschulden angenommen werden, wenn eine Garantie oder ein besonderes Leistungsrisiko übernommen wurde.
Gegebenenfalls kann bei Ereignissen infolge des Ausbruchs des Coronavirus auch eine Störung bzw. ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen (§ 313 BGB). Erforderlich ist hierfür, dass der betroffene Umstand Geschäftsgrundlage des Vertrages geworden ist und diese sich schwerwiegend verändert hat, weshalb einer Vertragspartei nach einer vorzunehmenden Interessenabwägung das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist. Diese Vertragspartei kann die Vertragsanpassung verlangen oder sich – im äußersten Fall – vom Vertrag lösen. Zu berücksichtigen und zu gewichten sind insbesondere die Kriterien Risikoverteilung, Vorhersehbarkeit und Unbilligkeit. Die Rechtsprechung nimmt einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nur in sehr seltenen Fällen an und stellt diese unter hohe Hürden.
Sollte Ihr Unternehmen absehen können, dass es sich im Hinblick auf geschlossene Verträge gegebenenfalls auf höhere Gewalt oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage wird berufen müssen, empfiehlt sich eine gute Dokumentation der Umstände, die im Streitfall vor einem Gericht darzulegen wären. Um Geschäftsbeziehungen langfristig aufrecht zu erhalten, ist zudem eine proaktive Prüfung der Rechtlage und die Suche nach möglichst einvernehmlichen Lösungen mit allen Beteiligten gerade in Zeiten rechtlicher und tatsächlicher Unsicherheit sinnvoll.
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