Wurde die Geltung der VOB/B vereinbart, dann werden nach § 6 Abs. 2 lit c VOB/B die im Vertrag vereinbarten Ausführungsfristen automatisch verlängert, soweit eine Behinderung des Bauablaufs durch „höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände“ verursacht wird. Typische Beispiele für höhere Gewalt sind Krieg, Naturkatastrophen aber auch Epidemien (so die Rechtsprechung zum SARS-Virus in 2003). Da die WHO mittlerweile von einer Pandemie ausgeht, spricht sehr viel dafür, COVID-19 als höhere Gewalt einzuordnen.
Ob jedoch tatsächlich die konkreten Behinderungen auf der jeweiligen Baustelle auch durch COVID-19 verursacht worden sind, wie es § 6 Abs. 2 lit. C. VOB/B erfordert, ist immer im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Fallen z.B. nur einzelne Arbeitskräfte wegen COVID-19 aus, wird man bei der Bewertung zu berücksichtigen haben, dass das Risiko der Personaldisposition grundsätzlich beim Bauunternehmen liegt und eine gewisse Reserve für Ausfälle einzuplanen ist. Gleiches dürfte bei nur leichten oder vermeidbaren Störungen der Materialbeschaffung gelten, auch wenn diese auf COVID-19 zurückgehen. Die vertraglichen Risikoverteilungen sind zu berücksichtigen. Klarer ist der Fall hingegen, wenn die Baustelle infolge behördlicher Maßnahmen wegen COVID-19 nicht mehr zugänglich ist oder nicht mehr betrieben werden darf. Dann verlängert sich die Bauzeit nach § 6 Abs. 2 lit. c VOB/B.
Bauunternehmen sollten daran denken, die von COVID-19 verursachten konkreten Behinderungen dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen, um damit ihre Pflicht zur Behinderungsanzeige nach § 6 Abs. 1 VOB/B zu erfüllen.
Im BGB-Bauvertragsrecht gibt es zwar keine dem § 6 Abs. 2 lit c.) VOB/B entsprechende Regelung. In aller Regel haben die Vertragsparteien bei der vertraglichen Bestimmung der Bauzeit jedoch einen von höherer Gewalt ungestörten Bauablauf zugrunde gelegt, so dass eine Anpassung des Vertrages in zeitlicher Hinsicht nach § 313 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt. Dessen Voraussetzungen werden hinsichtlich der Bauzeit jedenfalls dann vorliegen, wenn die Baustelle aufgrund behördlicher Vorgaben über einen längeren Zeitraum nicht mehr betrieben werden kann. Dann dürfte dem Auftragnehmer ein Festhalten an den ursprünglichen Terminen unzumutbar sein. Nur im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden sind die Fälle von COVID-19 bedingten Störungen bei den personellen Kapazitäten und der Materialversorgung.
ความคิดเห็น