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AutorenbildRainer Proksch

Muss ich mit einer Kündigung rechnen bzw. kann ich selbst kündigen?


Wurde die VOB/B vereinbart, kann nach § 6 Abs. 7 VOB/B jeder Vertragsteil den Vertrag schriftlich kündigen, wenn eine Bauunterbrechung länger als 3 Monate andauert. In diesem Fall besteht in der Regel nur ein Anspruch auf die Vergütung der bereits erbrachten Leistungen und der Baustellenräumung.


Bei BGB-Bauverträgen ist bei längerer Unterbrechung eine außerordentliche Kündigung nach § 648a BGB in Betracht zu ziehen. Beide Vertragsparteien können den Vertrag danach aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Darüber hinaus kann auch eine Beendigung des Vertrages wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 3 BGB in Betracht kommen, wenn eine Vertragsanpassung als milderes Mittel ausnahmsweise nicht möglich ist.


Alle Beteiligten sollten sich allerdings darüber bewusst sein, dass eine einseitige Vertragsauflösung nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden sollte, weil sie die Situation insgesamt noch weiter verschärft. Gerade in Krisenzeiten sind ein besonnenes Handeln und ein partnerschaftlicher Umgang am Bau besonders wertvoll.

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