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Insolvenzrisiken bei Nachträgen mit GU-Zuschlag: Sind sie in dieser Pauschale enthalten?

Autorenbild: Rainer ProkschRainer Proksch

Der Bau eines Gebäudes ist eine komplexe Angelegenheit, bei der zahlreiche Akteure beteiligt sind und bei denen es vielfach zu größeren Nachträgen kommt. Dabei wird oft ein pauschaler GU-Zuschlag vereinbart, der die Risiken und Kosten des Auftragnehmers abdecken soll. Doch stellt sich die Frage: Sind in diesem Zuschlag auch Risiken im Zusammenhang mit Insolvenzen enthalten?


Was deckt der GU-Zuschlag typischerweise ab?

Ein pauschaler GU-Zuschlag ist eine kalkulierte Marge, die der Generalunternehmer auf die Nachtragskosten aufschlägt. Dieser Zuschlag deckt unter anderem folgende Punkte ab:

  • Projektmanagement und Koordination der Subunternehmer

  • Allgemeine Baukostenrisiken, z. B. witterungsbedingte Verzögerungen

  • Materialpreissteigerungen, sofern sie nicht explizit ausgeschlossen wurden

  • Gewährleistungs- und Mängelrisiken für die erbrachte Leistung

  • Administrative Aufwendungen, wie Verträge und Genehmigungen

  • Allgemeine Geschäftskosten + Baustellengemeinkosten

  • Wagnis + Gewinn

Der Auftragnehmer kalkuliert hierbei Puffer für unvorhergesehene Ereignisse. Doch bedeutet dies auch, dass Insolvenzen von Subunternehmern selbst abgedeckt sind?


Insolvenz eines Subunternehmers – Wer trägt das Risiko?

Wenn ein vom Auftragnehmer beauftragter Subunternehmer insolvent wird, muss der AN für Ersatz sorgen und die Arbeiten anderweitig vergeben. In der Regel bedeutet dies höhere Kosten, da kurzfristige Neubeauftragungen teurer sind. Viele AN berücksichtigen dieses Risiko bereits in ihrem Zuschlag. Allerdings kann es sein, dass bei einer größeren Insolvenzwelle oder massiven Preissteigerungen der ursprüngliche AN-Zuschlag nicht mehr ausreicht, um diese Mehrkosten abzudecken. In diesem Fall kann der AN vor großen Herausforderungen stehen:

  • Stillstand /Verzug der Baustelle: Ohne einen leistungsfähigen Subunternehmer können die Arbeiten nicht fortgesetzt werden.

  • Zusätzliche Kosten für Ersatzleistungen: Ein neuer GU muss beauftragt werden, meist zu deutlich höheren Preisen.

  • Verlust bereits geleisteter Zahlungen: Anzahlungen oder Vorauszahlungen könnten in der Insolvenzmasse verloren gehen.

  • Zwischenabnahmen fehlen

  • Verlust der Gewährleistung der bisher erbrachten Arbeiten, bzw. zusätzliche Kosten.

  • Schnittstellenproblematik, kann der neue Subunternehmer nahtlos auf die begonnenen Arbeiten aufsetzen

  • Fehlende Dokumentation


Absicherung durch Vertragsklauseln und Sicherheiten

Da eine Nachtragsbeauftragung mit einem GU-Zuschlag keine Garantie gegen eine Insolvenz des Subunternehmers bietet, sollten Auftragnehmer geeignete Sicherheiten einfordern, um sich vor diesem Risiko zu schützen:

  • Vertragserfüllungsbürgschaft: Diese stellt sicher, dass im Falle einer Insolvenz die Fertigstellung durch einen Dritten finanziert wird.

  • Bankbürgschaften für Vorauszahlungen: Dadurch können bereits gezahlte Beträge im Insolvenzfall zurückerstattet werden.

  • Treuhandkonten oder Absicherungen durch Baugarantieversicherungen: Eine weitere Option, um finanzielle Verluste zu vermeiden.

 

Abhilfe: Zusätzliche Klausel im Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, dass außergewöhnliche Risiken, wie Insolvenz, als höhere Gewalt oder Sonderrisiko gelten, die nicht durch den pauschalen Zuschlag abgedeckt sind.

 

Fazit: Insolvenzrisiken sind nicht automatisch im GU-Zuschlag enthalten

Ein pauschaler GU-Zuschlag deckt viele typische Bau- und Koordinationsrisiken ab. Das Insolvenzrisiko von Subunternehmern kann je nach Kalkulation des Auftragnehmers teilweise mit enthalten sein. Die Insolvenz des Subunternehmers selbst stellt jedoch ein erhebliches Risiko dar, das nicht durch den Zuschlag abgedeckt ist. Deshalb ist es essenziell, vertragliche Absicherungen zu treffen, um als AN nicht auf unvorhergesehenen Kosten sitzen zu bleiben. Ein pauschaler GU-Zuschlag ist kein Freifahrtschein gegen alle Eventualitäten!

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